Abfindung
Was versteht man unter einer Abfindung?
Bei der Abfindung handelt es sich um eine Einmalzahlung des Arbeitgebers, welche auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses folgt. Zweck einer Abfindung ist grundsätzlich die Entschädigung des betroffenen Arbeitnehmers für den Verlust seines Arbeitsplatzes und den damit einhergehenden Verdienstausfall. Es ist allerdings falsch zu glauben, dass jedem Arbeitnehmer ein Recht auf eine Abfindung zusteht. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung einer Abfindung besteht nicht.
Welche Abfindungsansprüche hält das Arbeitsrecht bereit?
Das Kündigungsschutzgesetz zielt grundsätzlich auf den Schutz des bestehenden Arbeitsverhältnisses ab und nicht auf eine Abfindung nach dessen Beendigung. Trotzdem besteht in wenigen Ausnahmefällen ein Anspruch auf Abfindung.
Eine solche Ausnahme stellt der gerichtliche oder außergerichtliche Abfindungsvergleich dar. In der Regel akzeptiert demnach der Arbeitnehmer die Wirksamkeit der Kündigung und der Arbeitgeber verpflichtet sich im Gegenzug zur Zahlung einer Abfindung.
Die Parteien des Arbeitsvertrags können allerdings auch außerhalb eines Rechtsstreits die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung vereinbaren und dementsprechend einen Aufhebungsvertrag mit einer Abfindungsvereinbarung schließen.
Nach § 1a KSchG hat der Arbeitnehmer auch dann einen Abfindungsanspruch, wenn der Arbeitgeber eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen hat und der Arbeitnehmer die dreiwöchige Klagefrist für eine Kündigungsschutzklage verstreichen lässt.
Weiterhin kann der Arbeitnehmer, soweit er den Rechtsstreit im Kündigungsschutzprozess gewonnen hat und ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zuzumuten ist, beim Arbeitsgericht einen Auflösungsantrag nach § 9 KSchG stellen. Liegen die hierfür notwendigen Voraussetzungen vor, hat das Arbeitsgericht das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung zu verurteilen. Den Auflösungsantrag kann allerdings auch der Arbeitgeber stellen, wenn Gründe vorliegen, die eine weitere zufriedenstellende Zusammenarbeit nicht erwarten lassen.
Abfindungsansprüche können sich auch aus Tarifverträgen ergeben. Oder bei Existieren eines Sozialplans, wenndem Arbeitnehmer aufgrund von geplanten Betriebsänderungen ein wirtschaftlicher Nachteil entsteht (§§ 111 ff. BetrVG). Dies gilt allerdings nur für Betriebe, die mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigen.
Zuletzt kann ein Anspruch auf Abfindungszahlung auch dann entstehen, wenn der Arbeitnehmer gemäß § 682 BGB berechtigt fristlos kündigt. In diesem Fall soll er für den Verlust seines Arbeitsplatzes aufgrund von nachweisbar pflichtwidrigem Verhalten des Arbeitgebers entschädigt werden.
Wie bestimmt sich die Höhe der Abfindung?
Im Hinblick auf den Vergleich ist die Höhe der Abfindung Verhandlungssache. Je nach Risiko des Arbeitgebers in einem gerichtlichen Prozess, verändern sich auch die Verhandlungspositionen bezüglich der Höhe einer etwaigen Abfindung. Hier ist zu empfehlen, sich von einem fachkundigen Rechtsanwalt beraten und vertreten zu lassen. Als erste Orientierung kann § 1 a KSchG dienen, welcher in anderen Fällen als dem Vergleich ein halbes Bruttomonatsgehalt je Beschäftigungsjahr als Abfindungshöhevorsieht.
Was ist bei Bestehen eines Abfindungsanspruchs zu beachten?
Abfindungen werden nicht der Zeit des Beschäftigungsverhältnisses zugeordnet, weshalb sie auch kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt darstellen. Von der Abfindung dürfen folglich keine Sozialabgaben oder Beiträge zu Versicherungen abgezogen werden.
Sie unterliegt allerdings der Besteuerung. Der Arbeitgeber hat folglich stets die Lohnsteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass die Abfindung gemäß § 34 EstG steuerlich so behandelt wird, als erhielte der Empfänger sie gleichmäßig auf die nächsten fünf Jahre verteilt. Diese Ermäßigung wird jedoch nur dann gewährt, wenn der Abfindungsbetrag in einer Gesamtsumme überwiesen wird.
Welche Auswirkungen hat die Abfindung auf das Arbeitslosengeld?
Grundsätzlich darf eine etwaige Abfindung keinen negativen Einfluss auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. Eine Ausnahme hiervon liegt allerdings dann vor, wenn die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten oder die ordentliche Unkündbarkeit (§ 158 SGB III) missachtet wird. Dies hätte zur Folge, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld I bis zum Ablauf der Kündigungsfrist ruht.
Die Länge dieser Sperrzeit richtet sich nach der Höhe der Abfindung, dem Alter, der Dauer der Betriebszugehörigkeit und der Dauer der Kündigungsfrist. Die Verrechnung mit dem Arbeitslosengeld liegt dementsprechend zwischen mindestens 25 % und höchstens 60 % der Abfindung.
Fazit:
Oft hängt die Frage einer Abfindung und deren Höhe von Verhandlungen ab. Beide Seiten sollten sich daher an fachkundige Anwälte wenden, um hier Ihre Chancen zu verbessern. Bei Fragen können Sie gerne Kontakt mit uns aufnehmen.
Herr Rechtsanwalt Greulich hilft Ihnen gerne auch bei allen anderen Fragen rund um die Themen Fremdpersonaleinsatz, insbesondere Recht der Werkverträge und Zeitarbeit, Arbeitsrecht, Arbeits- und Wirtschaftsstrafrecht, sowie Europarecht. Darüber hinaus berät Sie Herr Greulich bei Fragen des Einsatzes von Selbständigen. Er unterstützt Sie im Falle von Sanktionen durch Behörden (Bußgeldbescheid etc.) und vertritt Sie sowohl gegenüber der Bundesagentur für Arbeit als auch, im Falle eines strafrechtlichen Vorwurfs, gegenüber Zoll oder Staatsanwaltschaft sowie vor Gerichten. Wenden Sie sich an Herrn Rechtsanwalt Greulich, wenn Sie sich vor den möglichen Risiken einer nicht rechtskonformen Durchführung Ihrer Tätigkeit absichern wollen. Sie erreichen ihn per E-Mail (greulich@protag-law.com) und telefonisch unter 06221 338 63 – 0.