A1 Entsendebescheinigung

Eine A1 Entsendebescheinigung dokumentiert, welche sozialen Vorschriften eingreifen
Eine A1 Entsendebescheinigung dokumentiert, welche sozialen Vorschriften eingreifen

Wofür braucht man eine A1 Entsendebescheinigung?

Wenn ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer in einen EU-Mitgliedstaat, EWR-Mitgliedstaat oder in die Schweiz entsendet, brauchen diese Arbeitnehmer eine A1 Entsendebescheinigung (früher E 101 Entsendebescheinigung). Diese ist bei der zuständigen Sozialversicherungsbehörde des Staates, in dem der Arbeitgeber gewöhnlich tätig ist, zu beantragen.

Eine A1 Entsendebescheinigung dokumentiert, dass die entsandten Arbeitnehmer den Sozialversicherungsvorschriften des Staates unterliegen, aus dem sie entsendet werden (dem Entsendestaat). Meistens sind die Sozialabgaben des Beschäftigungsstaates, in den die Entsendung erfolgt, höher als die des Entsendestaats. Daher bringen A1 Entsendebescheinigungen finanzielle Erleichterungen für den jeweiligen Arbeitgeber. 

Aber auch dem Arbeitnehmer bringen die A1 Entsendebescheinigungen Vorteile. Er bleibt in seinem Heimatland sozialversichert. Dieses Rechtssystem kennt er, er spricht die Sprache der zuständigen Behörden usw.

Was versteht man unter der Bindungswirkung einer A1 Entsendebescheinigung?

Nachdem eine A1 Entsendebescheinigung von den Sozialversicherungsbehörden des Entsendestaates für die entsandten Arbeitnehmer erstellt wurde, ist sie für die Behörden und Gerichte des Beschäftigungsstaates bindend. Sie ist so lange verbindlich, bis der Mitgliedstaat, der sie ausgestellt hat, sie widerruft oder für ungültig erklärt. Solange dies nicht der Fall ist, müssen die Behörden und Gerichte des Beschäftigungsstaates dem Umstand Rechnung tragen, dass diese entsandten Arbeitnehmer bereits dem Recht der sozialen Sicherheit des Entsendestaates unterliegen.

Betrifft die Bindungswirkung nur die Vorschriften über die soziale Sicherheit?

A1 Entsendebescheinigungen schützen nicht vor Bußgeldern z.B. wegen Schwarzarbeit
A1 Entsendebescheinigungen schützen nicht vor Bußgeldern z.B. wegen Schwarzarbeit

Die A1 Entsendebescheinigungen sind nur für den Bereich der sozialen Sicherheit bindend. Das heißt, deren Bindungswirkung betrifft nur die Vorschriften der sozialen Versicherung. Die A1 Entsendebescheinigungen erzeugen keine Bindungswirkung hinsichtlich anderer Verpflichtungen, die sich aus den nationalen Rechtsvorschriften in anderen Bereichen ergeben. Beispielsweise sind solche Bescheinigungen für Verpflichtungen, die das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, insbesondere die Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer, nicht bindend. Daher müssen trotz einer A1 Entsendebescheinigung Unternehmen alle andere Vorschriften des Beschäftigungsstaates erfüllen, die mit der sozialen Sicherheit nichts zu tun haben. 

Wann kann eine A1 Entsendebescheinigung zurückgezogen werden?

Es kommt mitunter vor, dass die zuständige Behörde des Beschäftigungsstaats Zweifel an der Richtigkeit des der A1 Entsendebescheinigung zugrunde liegenden Sachverhalts hat. In diesem Fall muss die zuständige Behörde des Entsendestaats, die die Bescheinigung ausgestellt hat, überprüfen, ob die Ausstellung zu Recht erfolgt ist. Hat sie auch Zweifel, muss sie die A1 Entsendebescheinigung gegebenenfalls zurückziehen.

Der EuGH hat die Bindungswirkung von A1 Entsendebescheinigungen eingeschränkt
Quelle Foto Gerichtshof der Europäischen Union, Sitzungssaal
Der EuGH hat die Bindungswirkung von A1 Entsendebescheinigungen eingeschränkt

Wenn die Behörde des Beschäftigungsstaates der Behörde des Entsendestaates konkrete Beweise vorlegt, die den Schluss zulassen, dass diese Bescheinigungen betrügerisch erlangt wurden, hat die Behörde des Entsendestaates, die diese ausgestellt hat, erneut zu prüfen, ob die Ausstellung der Bescheinigungen zu Recht erfolgt ist. In dem Fall erfolgt eine solche erneute Prüfung anhand dieser Beweise.

Die Behörde des Entsendestaates muss innerhalb einer angemessenen Frist diese Prüfung durchführen. Sonst kann das nationale Gericht des Beschäftigungsstaates in einem Verfahren diese A1 Entsendebescheinigungen außer Acht lassen. Dann drohen den Unternehmen, die Arbeitnehmer entsenden, hohe Nachzahlungen.

Lösung: Korrekte Durchführung einer Entsendung

Beim grenzüberschreitenden Einsatz vom entsandten Personal ist eine korrekte Durführung der Entsendung notwendig. Eine A1 Entsendebescheinigung schützt zwar fürs Erste und gibt eine gewisse Sicherheit, dass der Beschäftigungsstaat keine Sozialabgaben verlangen darf. Die A1 Entsendebescheinigung kann aber zurückgezogen werden oder von den Gerichten außer Acht gelassen werden, was für die Unternehmen sehr große finanzielle Einbußen zur Folge hat. Bei allen Fragen hierzu können Sie sich vertrauensvoll an uns wenden

Frau Rechtsanwältin Tsankova-Herrtwich berät Sie zu allen Fragen zur A1 Entsendebescheinigung
Frau Rechtsanwältin Tsankova-Herrtwich berät Sie zu allen Fragen zur A1 Entsendebescheinigung

Zu diesen und anderen Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Zögern Sie nicht und nehmen Sie Kontakt auf. Frau Rechtsanwältin Tsankova-Herrtwich berät Sie bei allen Fragen des Arbeits- und Vertragsrechts, Deutsches und Europäisches Sozialversicherungsrecht sowie Europarecht. Ihr Schwerpunkt liegt hierbei auf dem Gebiet des Fremdpersonaleinsatzes, insbesondere in Form von Arbeitnehmerüberlassung. Wenden Sie sich an unsere Rechtanwältin Tsankova-Herrtwich, wenn Sie sich vor den möglichen Risiken einer nicht rechtskonformen Durchführung Ihrer Tätigkeit absichern wollen. Auch unterstützt Sie Frau Tsankova-Herrtwich im Falle einer verhängten Sanktion durch Behörden (Bußgeldbescheid etc.) und vertritt Sie sowohl gegenüber der Bundesagentur für Arbeit als auch, im Falle eines strafrechtlichen Vorwurfs, gegenüber Zoll oder Staatsanwaltschaft sowie vor Gerichten. Frau Rechtsanwältin Tsankova-Herrtwich berät Sie außerdem in bulgarischer und englischer Sprache. Sie erreichen sie per E-Mail (tseja.tsankova@protag-law.com) und telefonisch unter 06221 338 63 – 0.