Klärung des Anwendungsbereichs des Verbots von Zeitarbeit und Werkverträgen durch die Fachgerichte, BVerfG Beschluss vom 29.12.20 – 1 BvQ 165/20, 166/20, 167/20
Es gab ein anderes Verfahren von mittelständischen Unternehmen der Herstellung von Wurst. Die Antragsteller machten geltend, dass das Verbot ungerechtfertigt in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) auch in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz und in die Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs 3 GG) eingreife. Ihre Privatautonomie werde verletzt, wenn sie nun gezwungen würden, Arbeitskräfte direkt anzustellen. Zudem verstoße § 6a GSA Fleisch gegen das Rechtsstaatsprinzip, weil der Anwendungsbereich nicht hinreichend klar definiert sei. Die Antragsteller beschäftigen Werkvertragsunternehmen auch in der Füllerei, Fleischveredelung, Herstellung von Convenience-Produkten, Konfektionierung, Reinigung, Wartung von Maschinen, Logistik, Gebäudemanagement, IT und Zertifizierung. Sie trugen vor, dass diese Bereiche nicht in den Kernbereich der Fleischwirtschaft gehören, weshalb die neuen Regeln nicht anwendbar seien.
Das BVerfG kam zu dem Ergebnis, dass es auslegungsbedürftig ist, was unter dem „Bereich der Fleischverarbeitung“ nach § 6a Abs. 2 GSA Fleisch zu verstehen ist. Dies ist aber die Sache von Fachgerichten. Die Antragstellerinnen haben bislang keinen fachgerichtlichen Rechtsschutz gesucht. Sie haben damit nicht die Möglichkeit genutzt, vor den Fachgerichten eine Feststellung zu erlangen, ob die angegriffenen gesetzlichen Verbote auf die von ihnen benannten Tätigkeiten und Vertragsgestaltungen überhaupt Anwendung finden und wie weit diese dann jeweils reichen. Von daher lehnte das BVerfG die Eilanträge ab.
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