Keine vertiefte Prüfung verfassungsrechtlicher Fragen im Eilverfahren möglich – BVerfG Beschluss vom 29.12.2020 1 BvQ 152/20, 153/20, 154/20, 156/20 und 157/20
Wir haben im Verfahren beim Bundesverfassungsgericht 11 Antragsteller vertreten. Wir machten für die Antragssteller unter anderem geltend, dass die neuen Regeln über das Verbot des Fremdpersonaleinsatzes in Fleischindustrie einem Berufsverbot gleichkämen. Des Weiteren sei das Verbot für viele Unternehmen langfristig existenzgefährdend. Von daher beantragten wir, das Gesetz vorläufig auszusetzen, was nach der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung nur in absoluten Ausnahmefällen erfolgt.
Das Bundesverfassungsgericht lehnte unsere Eilanträge ab. Als Begründung führte das BVerfG aus, dass die Nachteile auch für die direkt betroffenen Werkvertragsunternehmen nach den Darlegungen nicht das gravierende Gewicht und Ausmaß hätten, das es rechtfertigen würde, ein Gesetz ausnahmsweise vorläufig nicht in Kraft treten zu lassen. Zwar sind die Beeinträchtigungen der Werkvertragsunternehmen, die sich auf Kernbereiche der Fleischwirtschaft spezialisiert haben, durchaus erheblich, denn sie trifft ein sektorales Betätigungsverbot. Im Vergleich mit den Interessen des Gesetzgebers, insbesondere für mehr Arbeitsschutz in der Fleischwirtschaft, für klare Verantwortlichkeiten vor Ort und für transparente Vertragsgestaltungen mit den Beschäftigten zu sorgen, hat letzteres jedoch mehr Gewicht. Das BVerfG sieht außerdem das Verbot für Beschäftigten in der Fleischwirtschaft als eine realistische Aussicht auf ein Arbeitsverhältnis mit den Unternehmen der Fleischwirtschaft.
Weiterhin stellte das BVerfG fest, dass den Antragstellern in diesen Verfahren nicht ihr Beruf verboten wird. Vielmehr wird die Berufstätigkeit insbesondere der Werkvertragsunternehmen mit einer bestimmten rechtlichen Gestaltung in einem bestimmten Marktsegment für unzulässig erklärt. Die direkt von dem Verbot ab 1. Januar 2021 betroffenen Werkvertragsunternehmen müssen diese Tätigkeit nach § 6a Abs. 2 GSA Fleisch in diesem Marktsegment beenden. Doch verhindert der Gesetzgeber nicht, dass sie in dem deutlich kleineren Segment des Handwerks (vgl. § 2 Abs. 2 GSA Fleisch) und auf anderen Feldern oder auch in Kooperation jenseits eines einzigen oder eines übergreifenden Betriebs (vgl. § 6a Abs. 1 i.V.m. § 6a Abs. 4 GSA Fleisch) weiter tätig werden. Abschließend führt es jedoch auch aus, dass die Regelungen einer vertieften verfassungsrechtlichen Prüfung bedürfen, die im Rahmen des Eilverfahrens nichts möglich war.
Wir werden nun unsererseits die Verfassungsbeschwerde vorantreiben, mit der – leider erst in einigen Jahren – endgültig geklärt werden soll, ob das Verbot verfassungsgemäß ist.
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