Inflationsausgleichsprämie für ehemalige Leiharbeitnehmerin? LAG Urteil 5 Sa 222 d/24

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat mit Urteil vom 6. März 2025 entschieden, dass eine Leiharbeitnehmerin keinen Anspruch auf eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 2.200 Euro hat. Die Klägerin hatte ihre Forderung sowohl auf den Gleichstellungsgrundsatz / Equal-Pay-Grundsatz nach § 8 Abs. 1 AÜG als auch auf den Tarifvertrag Inflationsausgleichsprämie der Metall- und Elektroindustrie (TV IAP ME) gestützt. Das Gericht wies die Berufung zurück und bestätigte das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts Kiel. Die Entscheidung bringt praxisrelevante Klarstellungen zum Verhältnis von Equal Pay und tariflichen Abweichungen sowie zur Reichweite tariflicher Sonderzahlungen.

Haben ehemalige Zeitarbeiter einen Anspruch auf Inflationsausgleichsprämie?

Sachverhalt

Die Klägerin war bis zum 31. Juli 2023 bei der Beklagten als Zeitarbeiterin beschäftigt. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte sie die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie. Sie behauptete, dass vergleichbare Stammkräfte beim Entleiher eine solche Prämie erhalten hätten, sodass ihr diese nach dem Gleichstellungsgrundsatz ebenfalls zustehe. Hilfsweise stützte sie ihren Anspruch auf den einschlägigen Branchentarifvertrag der Metall- und Elektroindustrie, den TV IAP ME. Die Beklagte wies die Forderung zurück. Das Arbeitsgericht Kiel gab der Beklagten Recht, das LAG bestätigte die Entscheidung.

Entscheidung des Gerichts

Kein Anspruch aus Equal Pay

Das Gericht stellte zunächst klar, dass die Klägerin keinen Anspruch aus dem Gleichstellungsgrundsatz gemäß § 8 Abs. 1 AÜG geltend machen kann. Sie hatte nicht ausreichend dargelegt, welchen Lohn beim Entleiher vergleichbare Stammarbeitnehmer erhalten haben, die eine Inflationsausgleichsprämie bekamen. Des Weiteren hätte sie ihren Lohn darlegen müssen, den sie erhalten hat. Für einen solchen Anspruch sei es erforderlich, sodann eine konkrete Vergleichsberechnung zu den beiden Löhnen anzustellen. Eine etwaige Different müsste dann angegeben werden. Hieran fehlte es. Die Klägerin berief sich isoliert darauf, dass sie keine Inflationsausgleichsprämie erhalten hatte, während die Stammbeschäftigten eine erhalten hätten.

Kein Anspruch aus dem Tarifvertrag TV IAP ME

Darüber hinaus verneinte das Gericht einen tariflichen Anspruch aus dem TV IAP ME. Dieser setzt ein bestehendes Arbeitsverhältnis zum Verleiher zum Stichtag voraus. Im Fall der Klägerin stand jedoch fest, dass das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten als Verleiherin bereits zum 31. Juli 2023 beendet war. Die maßgeblichen Stichtage für die tarifliche Inflationsausgleichsprämie lagen erst danach. Das Gericht stellte hierzu fest, dass ein bereits beendetes Arbeitsverhältnis zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmerin nicht mehr Grundlage für tarifliche Ansprüche sein kann. Der Tarifvertrag enthalte keine Regelung, nach der ehemalige Leiharbeitnehmer rückwirkend oder nachträglich eine Prämie beanspruchen könnten. Maßgeblich sei, dass zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung ein Arbeitsverhältnis mit dem Verleiher besteht.

Die Klägerin konnte sich daher nicht auf den TV IAP ME berufen. Selbst wenn man unterstellt, dass sie während der Einsatzzeit beim Entleiher die gleiche Tätigkeit wie Stammarbeitnehmer ausgeübt hat, begründet dies keinen tariflichen Anspruch, weil dieser nicht an die Bedingungen beim Entleiher, sondern an das fortbestehende Arbeitsverhältnis mit dem Verleiher zum Stichtag anknüpft.

Fazit

Die Entscheidung unterstreicht, dass Equal-Pay-Ansprüche von Leiharbeitnehmern nur dann erfolgreich durchgesetzt werden können, wenn diese konkret belegt werden. Unternehmen sind nicht verpflichtet, pauschale oder unsubstantiierte Forderungen zu erfüllen. Ebenso wichtig ist die Klarstellung, dass tarifliche Sonderzahlungen wirksam an bestimmte Stichtage und Voraussetzungen geknüpft werden können. Der wirksame Ausschluss von Equal-Pay-Ansprüchen durch Anwendung eines Tarifvertrags ist nach § 8 Abs. 2 AÜG ausdrücklich möglich und wurde vom Gericht bestätigt.

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