Ist der Mitgliedervorteil nach MTV Zeitarbeit ein eigenständiger Anspruch? LAG Urteil – 11 SLa 232/24
Einleitung
In einem aktuellen Urteil hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen klargestellt, dass der „Mitgliedervorteil“ nach § 15.2 MTV Zeitarbeit (BAP/DGB) kein eigenständiger Anspruch ist, sondern lediglich ein erhöhtes Urlaubs- bzw. Weihnachtsgeld für Gewerkschaftsmitglieder darstellt. Arbeitgeber können diesen Mitgliedervorteil mit einem einzelvertraglich vereinbarten, höheren Urlaubsgeld aus einem Entleiher-Tarifvertrag verrechnen. Für Personaldienstleister und Einsatzunternehmen bringt das Urteil mehr Rechtssicherheit beim Umgang mit Sonderzahlungen.
Sachverhalt: Besteht Anspruch auf den Mitgliedervorteil auch dann, wenn das Urlaubsgeld nach Entleiher-Tarifvertrag höher ist?
Der Kläger war als Leiharbeiter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Manteltarifvertrag Zeitarbeit (MTV Zeitarbeit) Anwendung. Zusätzlich hatten die Parteien eine arbeitsvertragliche Zusatzvereinbarung geschlossen. Danach richtete sich die Vergütung während des Einsatzes beim Kundenbetrieb einschließlich Urlaubs- und Weihnachtsgeld nach dem dort geltenden Tarifvertrag, hier dem Manteltarifvertrag Nordwestliches Niedersachsen (MTV NW).

Der Arbeitgeber zahlte dem Kläger für 2023 auf dieser Basis ein zusätzliches Urlaubsgeld in Höhe von 1.897,70 €. Der Kläger verlangte darüber hinaus den sogenannten Mitgliedervorteil nach § 15.2 MTV Zeitarbeit in Höhe von 200 €. Er argumentierte, der Mitgliedervorteil sei eine eigenständige Leistung, die unabhängig von anderen Urlaubs- oder Sonderzahlungen zu gewähren sei.
Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Die Revision wurde zugelassen.
Entscheidung des Gerichts
Mitgliedervorteil ist nur ein erhöhtes Urlaubsgeld
Nach Ansicht des Gerichts ergibt die Auslegung des MTV Zeitarbeit, dass der Mitgliedervorteil lediglich eine Erhöhung des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes ist. Bereits der Wortlaut („erhöht sich … unter Einbeziehung eines Mitgliedervorteils“) zeige, dass keine eigenständige Leistung geschaffen wurde. Auch die Systematik spricht dafür: Die Regelung steht unmittelbar in dem Paragraphen, der die Höhe von Urlaubs- und Weihnachtsgeld regelt.
Vorrang der günstigeren arbeitsvertraglichen Vereinbarung
Kollidieren Tarifvertrag und Arbeitsvertrag, ist nach § 4 Abs. 3 TVG ein Günstigkeitsvergleich vorzunehmen. Maßgeblich ist ein sogenannter Sachgruppenvergleich: Es werden alle Regelungen verglichen, die in einem inneren Zusammenhang stehen. Hier ging es um die Sachgruppe „Urlaub und Urlaubsgeld“.
Das Ergebnis war eindeutig:
- Nach MTV Zeitarbeit hätte der Kläger 25 Urlaubstage und 500 € Urlaubsgeld (inkl. Mitgliedervorteil) erhalten.
- Nach Zusatzvereinbarung und MTV NW erhielt er 30 Urlaubstage und mindestens 1.897,70 € Urlaubsgeld.
Die arbeitsvertragliche Regelung war daher deutlich günstiger. Die tariflichen Ansprüche einschließlich Mitgliedervorteil traten zurück.
Keine Öffnungsklausel erforderlich
Der Kläger konnte sich nicht darauf berufen, dass § 15.2 MTV Zeitarbeit keine ausdrückliche Anrechnungsklausel enthalte. Das Günstigkeitsprinzip ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, eine tarifliche Öffnungsklausel ist nicht notwendig.
Bedeutung für betroffene Firmen
Das Urteil ist besonders relevant für Personaldienstleister, die in den Arbeitsverträgen eine Berechnung des Urlaubsgeldes nach Entleiher-Tarifverträgen vereinbart haben. Arbeitgeber können sicher sein, dass sie bei einem höheren Urlaubsgeld im Einsatzbetrieb keine doppelten Zahlungen (Urlaubsgeld + Mitgliedervorteil) leisten müssen.
Es empfiehlt sich, regelmäßig zu prüfen, ob das nach Entleiher-Tarifvertrag gezahlte Urlaubsgeld tatsächlich höher ist als der Anspruch nach MTV Zeitarbeit inklusive Mitgliedervorteil. Eine klare arbeitsvertragliche Vereinbarung zur Anrechnung ist entscheidend, um Streitigkeiten zu vermeiden.
Für Gewerkschaftsmitglieder bedeutet das Urteil, dass sie den Mitgliedervorteil nicht zusätzlich verlangen können, wenn bereits ein übertarifliches Urlaubsgeld nach dem Entleiher-Tarifvertrag gezahlt wird.

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