Illegale Arbeitsvermittlung von Ausländern: Strafrechtliche Risiken für Unternehmen, BGH Beschluss 1 StR 464/23
Das vorliegende Urteil des Landgerichts, das durch den Bundesgerichtshof bestätigt wurde, behandelt einen komplexen Fall von gewerbsmäßigem Schleusen von Ausländern, Veruntreuung von Arbeitsentgelt und Urkundenfälschung. Die beiden Angeklagten, W. und V., wurden wegen ihrer Rolle in einem System illegaler Arbeitskräftebeschaffung und Beschäftigung verurteilt. Das Urteil verdeutlicht, wie illegale Beschäftigung sowie die Hinterziehung von Sozialabgaben strafrechtlich geahndet werden. Es hat weitreichende Implikationen für die Praxis, insbesondere für Unternehmen, die Mitarbeiter aus Drittstaaten einsetzen.
Sachverhalt
Zwischen April 2019 und Januar 2022 rekrutierten die Angeklagten W. und V. Arbeitskräfte aus der Ukraine und vermittelten diese an deutsche Unternehmen, vor allem im Baugewerbe. Die ukrainischen Arbeitskräfte, sogenannte Positivstaatler, durften sich zwar ohne Visum für drei Monate in Deutschland aufhalten, jedoch war ihnen jede Form von Erwerbstätigkeit untersagt. Die Angeklagten meldeten die Arbeitskräfte weder für die Sozialversicherung noch für die Lohnsteuer an. Dadurch boten sie ihre Arbeitskräfte zu günstigeren Konditionen auf dem Markt an, was ihnen erhebliche Gewinne einbrachte.
W. trat als Inhaber eines Einzelunternehmens und später als Geschäftsführer einer ungarischen Gesellschaft auf, die diese illegalen Arbeitskräfte beschäftigte. V. war an der Vermittlung der Arbeitskräfte beteiligt und erhielt dafür eine Gewinnbeteiligung pro Arbeitsstunde der Arbeiter. Beide Angeklagten wurden wegen dieser Taten zu Haftstrafen verurteilt, wobei die Hinterziehung von Sozialabgaben und die illegale Beschäftigung von Ausländern als Hauptfaktoren für die Verurteilung galten.
Entscheidung des BGH
Vermögensvorteil durch die Nichtabführung von Sozialabgaben und Lohnsteuer
Die wichtigste Entscheidung des Gerichts betraf die Einstufung des Verhaltens der Angeklagten als Einschleusung von Ausländern, strafbar gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG aF). Hierbei wurde festgestellt, dass die Angeklagten sich strafbar gemacht haben, indem sie ausländische Arbeitskräfte ohne gültige Arbeitsgenehmigung beschäftigt und damit einen Vermögensvorteil erzielt haben. Dieser Vermögensvorteil, der aus der Hinterziehung von Sozialabgaben und Lohnsteuer resultierte, wurde als entscheidend für die Verurteilung erachtet.
Besondere Aufmerksamkeit verdiente die Rolle des Angeklagten W., der als Verantwortlicher für die Anstellung und Verwaltung der Arbeitskräfte tätig war. Das Gericht argumentierte, dass durch das systematische Vorgehen und die bewusste Umgehung der gesetzlichen Vorgaben für die Beschäftigung von Ausländern ein erheblicher Vermögensvorteil erlangt wurde. Die Tatsache, dass die Arbeitskräfte illegal beschäftigt wurden, ermöglichte es den Angeklagten, sich auf dem Markt einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen.
Zusammenhang zwischen Einschleusung und Vermögensvorteil
Das Gericht führte aus, dass der Tatbestand des § 96 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nur einen „kausalen und finalen“ Zusammenhang zwischen der Einschleusung von Ausländern und dem daraus resultierenden Vermögensvorteil verlangt. Dabei betonte es, dass dieser Vorteil nicht unmittelbar aus der Schleusung selbst entstehen muss, sondern auch durch nachgelagerte Handlungen wie die illegale Beschäftigung der eingeschleusten Personen erlangt werden kann. Das Gericht stellte klar, dass der erforderliche Zusammenhang auch dann gegeben ist, wenn der Vermögensvorteil, beispielsweise durch die Hinterziehung von Sozialabgaben und Lohnsteuer, erst durch die spätere illegale Beschäftigung erzielt wird.
Wichtige Punkte hierzu:
- Ein Vermögensvorteil liegt in jeder Verbesserung der Vermögenslage, die durch die Einschleusung erreicht wird. Dieser Vorteil kann auch indirekt entstehen, wie etwa durch das Einsparen von Abgaben.
- Es genügt, dass die Einschleusung der Ausländer das Mittel war, um den wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen. Die Einschleusung und die nachfolgende Arbeitsaufnahme sind dabei kausal verbunden.
- Das Gericht hob hervor, dass der wirtschaftliche Vorteil aus der illegalen Arbeitsaufnahme durch die vorherige Einschleusung erleichtert oder überhaupt erst ermöglicht wurde. Auch der Umstand, dass weitere Straftaten wie Steuerhinterziehung oder Vorenthalten von Sozialabgaben begangen wurden, unterbricht diesen Zusammenhang nicht.
- Wichtig ist, dass das Gericht nicht fordert, dass der Vermögensvorteil eine direkte Gegenleistung für die Einschleusung sein muss. Es reicht aus, dass die Einschleusung dazu dient, die Voraussetzungen für die spätere Gewinnerzielung zu schaffen.
Diese Ausführungen sind bedeutsam, weil sie die Verantwortung der Täter für alle nachfolgenden wirtschaftlichen Vorteile, die sich aus der Einschleusung ergeben, klarstellen. Das Gericht bestätigt, dass die illegal erlangten Vermögensvorteile in Form von geringeren Kosten durch die Hinterziehung von Sozialabgaben als Teil des Straftatbestandes zu werten sind.
Bedeutung des Beschlusses
Der Beschluss hat erhebliche Auswirkungen auf die Praxis, insbesondere für Unternehmen, die Mitarbeiter aus Drittstaaten einsetzen. Er unterstreicht die strafrechtliche Relevanz der ordnungsgemäßen Abführung von Sozialabgaben und Steuern sowie die Pflichten von Unternehmen. Das Gericht stellte klar, dass die Nichtabführung von Sozialabgaben als wirtschaftlicher Vorteil gewertet wird, der beim Einschleusen von Ausländern Berücksichtigung findet.
Das Urteil bestätigt, dass selbst eine indirekte Verknüpfung zwischen dem Vermögensvorteil und der illegalen Beschäftigung ausreicht, um den Tatbestand des gewerbsmäßigen Schleusens von Ausländern zu erfüllen. Unternehmen, die Arbeitnehmer ohne Arbeitserlaubnis beschäftigen, setzen sich einem hohen strafrechtlichen Risiko aus.
Fazit
Das Urteil stellt klar, dass illegale Beschäftigung und die Hinterziehung von Sozialabgaben schwerwiegende Straftaten sind, die sowohl für Unternehmen als auch für deren Verantwortliche zu erheblichen rechtlichen Konsequenzen führen können. Unternehmen müssen sich darüber im Klaren sein, dass sie nicht nur für die wirtschaftliche Führung, sondern auch für die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben zur Abführung von Steuern und Sozialabgaben verantwortlich sind. Verstöße gegen diese Pflichten werden als strafbare Handlungen gewertet, die zu Freiheitsstrafen und finanziellen Sanktionen führen können. Arbeitgeber sollten sicherstellen, dass alle Beschäftigten, einschließlich solcher aus dem Ausland, ordnungsgemäß angemeldet und alle Sozialabgaben und Steuern ordnungsgemäß abgeführt werden. Illegale Beschäftigungspraktiken und die damit verbundene Vermeidung von Abgaben sind strafrechtlich relevant und sollten vermieden werden, um erhebliche Risiken für das Unternehmen zu vermeiden.
Zu diesen und anderen Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Zögern Sie nicht und nehmen Sie Kontakt auf. Herr Rechtsanwalt Andorfer hilft Ihnen auch bei allen anderen Fragen rund um die Themen Fremdpersonaleinsatz, insbesondere Recht der Werkverträge und Zeitarbeit, Arbeits- und Wirtschaftsstrafrecht, Deutsches und Europäisches Sozialversicherungsrecht sowie Europarecht. Ebenso berät Sie Herr Andorfer bei Fragen des Einsatzes von Selbständigen. Er berät Sie über die Durchführung Ihrer Tätigkeit, auditiert die Abläufe in Ihrem Betrieb wie bei einer Zollprüfung und hilft Ihnen die Risiken zu reduzieren. Sie erreichen ihn per E-Mail (info@protag-law.com) und telefonisch unter 06221 33 863 – 0.