Eisenschutzarbeiten müssen nicht auf der Baustelle vorgenommen werden um Sozialkassenbeiträge auszulösen – BAG, Urteil 10 AZR 170/24

Sachverhalt

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagten verpflichtet sind, Beiträge zum Sozialkassenverfahren im Baugewerbe zu zahlen. Der Kläger, die SOKA-Bau, ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien der Bauwirtschaft und für den Einzug der Beiträge zu den Sozialkassen zuständig. Auf Grundlage des allgemeinverbindlichen Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) fordert die SOKA-Bau von der Beklagten zu 1. und ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin (Beklagte zu 2.) Beiträge in Höhe von 60.378 Euro für zwei gewerbliche Arbeitnehmer und zwei Angestellte für den Zeitraum Mai 2019 bis März 2022.

Die Beklagte zu 1. ist nicht tarifgebunden. In ihrem Betrieb werden hauptsächlich Korrosionsschutz- bzw. Beschichtungsarbeiten an Metallbauteilen durchgeführt, etwa an Lüftern, Schalldämpfern, Brückenträgern, Gittermasttürmen, Geländern sowie Teilen für Schiffe und Maschinen. Die Bauteile werden zum Betrieb transportiert, dort in Strahlkabinen und Beschichtungsanlagen serienmäßig bearbeitet, jedoch nicht beim Kunden wieder montiert. Das Betriebsgelände umfasst 1,2 ha, mit Hallen von 5.000 m², mehreren Beschichtungsplätzen und großen Strahlkabinen. Für den Transport werden unter anderem Sattelauflieger und schwere Stapler eingesetzt.

Die SOKA-Bau ist der Ansicht, dass der Betrieb der Beklagten zur Teilnahme am Sozialkassenverfahren verpflichtet ist. Nach ihrer Auffassung fallen Eisenschutzarbeiten grundsätzlich unter § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV. Dabei sei es unerheblich, an welchen konkreten Gegenständen die Arbeiten vorgenommen wurden oder ob diese überwiegend an Eisenbauteilen für die Schifffahrt durchgeführt wurden. Entscheidend sei lediglich, dass es sich um industriell ausgeführte Arbeiten an eisenhaltigen Werkstoffen handele.

Die Beklagten vertreten die Auffassung, dass ihr Betrieb nicht unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV fällt. Ihrer Meinung nach erfasst die genannte Vorschrift nicht alle Arten von Eisenschutzarbeiten unabhängig vom bearbeiteten Metallteil oder vom Ort der Bearbeitung. Insbesondere stelle die industrielle Beschichtung von Bauteilen, die nicht für Bauwerke verwendet werden, keine bauliche Tätigkeit dar. Außerdem seien keine Arbeiten an Schiffen oder Bauwerken vorgenommen worden, und teilweise sei sogar unklar, wofür die bearbeiteten Teile verwendet werden.

Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, das Landesarbeitsgericht gab ihr auf Berufung der SOKA-Bau statt. Mit der zugelassenen Revision gehen die Beklagten gegen das Berufungsurteil vor.

Entscheidung des Gerichts – Eisenschutzarbeiten müssen nicht auf Baustellen erfolgen, um Sozialkassenbeiträge auszulösen

Das BAG gab der SOKA-Bau Recht und verurteilte die Beklagten zur Zahlung von Sozialkassenbeiträgen in Höhe von 60.378 Euro.

Der Betrieb der Beklagten zu 1. fällt nach Ansicht des BAG in den betrieblichen Geltungsbereich des VTV, da die Arbeitnehmer überwiegend Eisenschutzarbeiten wie das Entrosten und Beschichten von Bauteilen ausführten. Ein Betrieb unterliegt dem VTV, wenn im maßgeblichen Zeitraum überwiegend Tätigkeiten ausgeführt werden, die in § 1 Abs. 2 Abschn. I bis V VTV genannt sind. Werden Tätigkeiten aus den Beispielen der Abschnitte IV oder V überwiegend ausgeführt, gilt der Betrieb ohne weitere Prüfung als Betrieb des Baugewerbes.

Nach der Auslegung des Gerichts erfasst § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV Eisenschutzarbeiten ohne Einschränkung auf bestimmte Bauwerke. Die Vorschrift verlangt nicht, dass die Arbeiten an fertigen Bauwerken oder Schiffen erfolgen. Maßgeblich ist vielmehr der Schutz von Eisen bzw. Stahl als Werkstoff, der etwa in Stahlbaukonstruktionen verwendet wird. Auch systematisch ergibt sich keine Beschränkung auf Arbeiten direkt an Bauwerken.

Zur Auslegung zog das Gericht auch andere Tarifverträge im Bauten- und Eisenschutzgewerbe heran. Danach umfassen Eisenschutzarbeiten insbesondere Entrostungs- und Beschichtungsarbeiten an Stahlbauwerken und vergleichbaren Anlagen, etwa Brücken, Hallen oder Industrieanlagen. Entscheidend ist daher der Bezug zu Stahlkonstruktionen, nicht der genaue Ort der Ausführung.

Tätigkeiten im Bereich des Eisenschutzes können Beiträge für die SOKA-Bau auslösen

Deshalb können Eisenschutzarbeiten auch dann unter den VTV fallen, wenn sie nicht auf einer Baustelle, sondern an einzelnen Bauteilen auf dem Betriebsgelände durchgeführt werden. Es macht keinen Unterschied, ob eine Stahlkonstruktion vor Ort bearbeitet oder zuvor zerlegt und ihre Einzelteile im Betrieb entrostet und beschichtet werden. Auch technische Vertragsbedingungen im Bauwesen zeigen, dass Korrosionsschutzarbeiten regelmäßig auch einzelne Bauteile von Stahlkonstruktionen betreffen.

Darlegungs- und Beweislast zwar bei SOKA-Bau, doch Vortrag der Beklagten zur Entkräftung erforderlich

Die im Betrieb der Beklagten zu 1. ausgeführten Tätigkeiten stellen Bauten- und Eisenschutzarbeiten im tariflichen Sinn dar. Nach dem Vortrag der SOKA-Bau bezogen sich die Arbeiten überwiegend auf Bauteile von Stahlbauwerken; dass zunächst angenommen wurde, sie beträfen vor allem Teile für die Schifffahrt, ist unerheblich.

Die SOKA-Bau trägt grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass in einem Betrieb überwiegend baugewerbliche Tätigkeiten ausgeführt werden. Dazu muss vorgetragen werden, welche Arbeiten durchgeführt wurden und dass sie arbeitszeitlich überwiegen. Der Arbeitgeber muss diesem Vortrag substantiiert entgegentreten und insbesondere Art und zeitlichen Umfang der Tätigkeiten darlegen.

Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts, die auch auf Angaben der Beklagten beruhen, wurden im Betrieb der Beklagten überwiegend Eisenschutzarbeiten an Bauteilen wie Lüftern bzw. Ventilatoren für Tunnel und Kraftwerke, Metallträgern für Brücken und Hallen, Gittermasttürmen, Geländern, Schiffsteilen sowie Hydraulik- und Maschinenbauteilen durchgeführt. Diese Objekte sind Stahlkonstruktionen oder Teile von Stahlbauwerken und damit mit den in einschlägigen Tarifverträgen genannten Beispielen vergleichbar.

Soweit bei einigen Hydraulik- und Maschinenbauteilen unklar ist, wofür sie verwendet werden, entbindet dies die Beklagten nicht von einer genaueren Beschreibung der bearbeiteten Bauteile. Da sie zudem nicht dargelegt haben, dass überwiegend andere, nicht dem Stahlbau zuzuordnende Teile bearbeitet wurden, sind sie ihrer Darlegungslast nicht ausreichend nachgekommen.

Keine Ausnahme vom VTV für Industriebetriebe

Der Betrieb der Beklagten fällt auch nicht unter die Einschränkungen der Allgemeinverbindlicherklärungen (AVE). Die Sozialkassenbeiträge greifen hiernach nicht für Betriebe, die vom Rahmentarifvertrag für das Maler- und Lackiererhandwerk erfasst werden und überwiegend entsprechende Tätigkeiten ausüben. Zwar nennt dieser Tarifvertrag auch Entrostungs- und Eisenanstricharbeiten, jedoch gehört der Betrieb der Beklagten nicht zum Maler- und Lackiererhandwerk. Nach den bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts wurden die Eisenschutzarbeiten industriell und nicht handwerklich ausgeführt.

Ob eine Tätigkeit handwerklich oder industriell ist, muss anhand einer Gesamtbetrachtung aller Umstände beurteilt werden. Der Betrieb der Beklagten wurde rechtsfehlerfrei als Industriebetrieb eingeordnet. Es wurde festgestellt, dass dort gleichförmige und wiederkehrende Arbeiten ausgeführt wurden, für die keine besondere handwerkliche Ausbildung erforderlich war. Zudem verfügte der Betrieb über ein großes Industriegelände und war durch den Einsatz von Maschinen geprägt. Auch wenn Beschichtungs- und Korrosionsschutzarbeiten teilweise manuell mit Spritzpistolen erfolgten und nur wenige Arbeitnehmer beschäftigt waren, überwiegen nach der Gesamtwürdigung die Merkmale eines Industriebetriebs. Daher greifen die Einschränkungen der AVE nicht ein.

Fazit

Beiträge zur SOKA-Bau entstehen nicht nur bei Tätigkeiten auf Baustellen. Auch wenn solche Tätigkeiten ausgelagert werden, fallen Sozialkassenbeiträge an. Soweit also Eisenschutzarbeiten in Betrieben erbracht werden und die Teile in Bauwerke jeglicher Art oder Schiffe eingebaut werden, drohen erhebliche Nachzahlungen. Zwar trägt die SOKA-Bau hierfür die Darlegungs- und Beweislast. In der Praxis erfüllt sie diese jedoch häufig. Die erforderlichen Informationen erhält sie aus öffentlichen Registern, dem Internetauftritt, sozialen Medien und Informationen durch Behörden, wie den Zoll. Dabei sind alle Unternehmen, die auf dem Betriebsgelände tätig sind im Fokus, also auch Unternehmen, die entsprechende Tätigkeiten per Werkvertrag übernommen haben. Unternehmen aus dieser Branche und deren Dienstleister sollten daher kritisch prüfen, ob die ernstzunehmende Möglichkeit besteht, hier finanziell belangt zu werden.

Zu diesen und anderen Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Frau Rechtsanwältin Tsankova-Herrtwich berät Sie bei allen Fragen des Arbeits- und VertragsrechtsDeutsches und Europäisches Sozialversicherungsrecht sowie Europarecht. Ihr Schwerpunkt liegt hierbei auf dem Gebiet des Fremdpersonaleinsatzes, insbesondere in Form von Arbeitnehmerüberlassung. Wenden Sie sich an unsere Rechtanwältin Tsankova-Herrtwich, wenn Sie sich vor den möglichen Risiken einer nicht rechtskonformen Durchführung Ihrer Tätigkeit absichern wollen. Auch unterstützt Sie Frau Tsankova-Herrtwich im Falle einer verhängten Sanktion durch Behörden (Bußgeldbescheid etc.) und vertritt Sie sowohl gegenüber der Bundesagentur für Arbeit als auch, im Falle eines strafrechtlichen Vorwurfs, gegenüber Zoll oder Staatsanwaltschaft sowie vor Gerichten. Frau Rechtsanwältin Tsankova-Herrtwich berät Sie außerdem in bulgarischer und englischer Sprache. Sie erreichen sie per E-Mail und telefonisch unter 06221 338 63 – 0. Zögern Sie nicht und nehmen Sie Kontakt auf.