Einstweiliger Rechtschutz gegen die Versagung der Arbeitnehmerüberlassung, LSG Hamburg Beschluss v. 30.08.2019 – L 2 AL 36/19 B ER
Sachverhalt: Kann die Fortsetzung der Tätigkeit eines Personaldienstleisters trotz der Versagung der Arbeitnehmerüberlassung ermöglicht werden?
Im vorliegenden Fall handelte es sich um die Ablehnung der von einem Personaldienstleiter beantragten Verlängerung einer Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis durch die Bundesagentur für Arbeit.
Das LSG Hamburg ordnete im einstweiligen Rechtschutz die aufschiebende Wirkung der Klage des Personaldienstleisters gegen den Bescheid der Bundesagentur für Arbeit (folgend BA) an. Dieser Beschluss versagte die Verlängerung der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis.
Das LSG Hamburg kam zu dem Ergebnis, dass das Sozialgericht zu Unrecht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage des Personaldienstleiters gegen den Versagungsbescheid anzuordnen. Diese Anordnung ermöglicht dem Personaldienstleister infolge von § 2 Abs. 4 Satz. 3 AÜG eine Fortsetzung seiner Tätigkeit für die Dauer eines weiteren Jahres, aber längstens bis zur Bestandkraft der genannten behördlichen Entscheidungen.
Entscheidung des LSG Hamburg: Falsche Ausführungen des SG Hamburg hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Versagung der Arbeitnehmerüberlassung
Das SG Hamburg sah keine ersthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides über die Versagung der Arbeitnehmerüberlassung. Dieses habe unterstellt, dass dem Personaldienstleister die vorgehaltenen Beanstandungen im Rahmen der Prüfung im Jahr 2019 durch die BA in ähnlicher Form bereits im Rahmen der früheren Prüfungen in den Jahren 2016 und 2018 vorgehalten wurden. Infolgedessen könne aufgrund beharrlicher erheblicher Verstöße keine positive Prognose hinsichtlich der Zuverlässigkeit gestellt werden. Hierbei habe das Sozialgericht übersehen, dass der Personaldienstleiter mehrfach angegeben hat, die Bescheide aus den Jahren 2016 und 2018, die die BA angeblich mit den Erlaubnisurkunden versandt habe, gar nicht erhalten zu haben. Aus diesem Grund geht das LSG Hamburg nicht von einem beharrlichen erheblichen Fehlverhalten der Antragstellerin aus.
Das SG Hamburg hat außerdem zu Unrecht das Vorliegen einer unbilligen Härte bei einer sofortigen Vollziehung der angefochtenen Bescheide verneint. Eine unbillige Härte liegt vor, wenn dem Betroffenen Nachteile entstehen, die über die eigentliche Regelung hinausgehen und die – insbesondere bei Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz – im Nachhinein nicht oder nur schwer gutzumachen sind.
Drohung des zeitnahen und unwiderruflichen Untergangs der wirtschaftlichen Existenz
Gerade im Lichte der Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 des GG ist sehr wohl das besondere Geschäftsmodell des Personaldienstleisters zu berücksichtigen, das aufgrund der ausschließlichen Praktizierung von Rahmenüberlassungsverträgen und Konkretisierung durch Einzelverträge dazu führt, dass der Personaldienstleister praktisch mit Beginn der Abwicklungsfrist nach § 2 Abs. 4 Satz 4 AÜG seine Betriebstätigkeit vollständig einstellen muss. Dies folgt aus den fachlichen Weisungen der BA, laut denen dem Personaldienstleister während der Abwicklungsfrist jeglicher Abschluss neuer Leih- und Überlassungsverträge untersagt wird. Im vorliegenden Fall stellte der Personaldienstleister tatsächlich seine Betriebstätigkeit vollständig ein. Sodass ihm durch die sofortige Vollziehung der zeitnahe und unwiderrufliche Untergang seiner wirtschaftlichen Existenz droht.
Fazit: Die Bundesagentur für Arbeit macht auch Fehler
Aus dem Beschluss wird deutlich, dass die Bundesagentur für Arbeit auch Fehler machen kann, die einem Personaldienstleiter seinen Betrieb ruinieren können. Dagegen kann man jedoch vorgehen. Zu diesen und anderen Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Zögern Sie nicht und nehmen Sie Kontakt auf.

Herr Rechtsanwalt Greulich hilft Ihnen gerne auch bei allen anderen Fragen rund um die Themen Fremdpersonaleinsatz, insbesondere Recht der Werkverträge und Zeitarbeit, Arbeitsrecht, Arbeits- und Wirtschaftsstrafrecht, sowie Europarecht. Darüber hinaus berät Sie Herr Greulich bei Fragen des Einsatzes von Selbständigen. Er unterstützt Sie im Falle von Sanktion durch Behörden (Bußgeldbescheid etc.) und vertritt Sie sowohl gegenüber der Bundesagentur für Arbeit als auch, im Falle eines strafrechtlichen Vorwurfs, gegenüber Zoll oder Staatsanwaltschaft sowie vor Gerichten. Wenden Sie sich an unseren Rechtanwalt Greulich, wenn Sie sich vor den möglichen Risiken einer nicht rechtskonformen Durchführung Ihrer Tätigkeit absichern wollen. Sie erreichen ihn per E-Mail (greulich@protag-law.com) und telefonisch unter 0621 391 80 10 – 0.