Sind Einsatzzeiten als Zeitarbeiter bei Betriebsübergängen zu berücksichtigen? – Thüringer LAG, 25.11.2025 – 1 Sa 66/25
Sachverhalt
Eine festangestellte Mitarbeiterin der Beklagten verlangte nach einer Standortschließung eine höhere Abfindung nach einem Sozialtarifvertrag. Dieser stellte für die Höhe der Abfindung auf die Betriebshörigkeit ab. Für die Berechnung ihrer Betriebszugehörigkeit wollte sie frühere Einsatzzeiten anrechnen lassen. Vor ihrer Festanstellung war sie als Zeitarbeiterin bei externen Werk-/Logistikunternehmern im Umfeld des Standorts tätig gewesen. Da die Beklagte eine Zahlung ablehnte, wurde Klage erhoben.
Die Klägerin berief sich darauf, dass ihre früheren Zeiten, die sie für die Werkunternehmen im Einsatz war, angerechnet werden müssten. So sah der Tarifvertrag vor, dass auch Einsatzzeiten, in denen Zeitarbeiter bei der Beklagten im Einsatz waren, zur Betriebszugehörigkeit hinzugerechnet werden. Die Beklagte hatte zudem, nachdem sie die Werkslogistik per Werkvertrag bzw. Dienstvertrag ausgelagert hatte, diese im Jahr 2022 wieder ins Unternehmen zurückgeholt. Nach Ansicht der Klägerin handelt es sich sowohl bei den Vergaben zwischen den verschiedenen Werkunternehmen, die die Werklogistik betrieben hatten, als auch bei der Zurückholung jeweils um Betriebsübergänge nach § 613a BGB. Damit sei die Beklagte so zu behandeln, als sei auch ihr Arbeitsverhältnis auf die Beklagte übergegangen. Deshalb müsste sie sich die Betriebszugehörigkeit zu den Werkunternehmen zurechnen lassen. Die Beklagte lehnte diese Rechtsauffassung ab.
Das Arbeitsgericht hatte die Klage abgewiesen; die Berufung blieb ohne Erfolg.
Begründung
Das Gericht bejahte zunächst entgegen der Vorinstanz den persönlichen und räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags. Die Klägerin war zum Stichtag Gewerkschaftsmitglied und bei der Beklagten festangestellt. Die Sonderregelungen des Tarifvertrags für aktuelle Zeitarbeiter am Stichtag greifen daher nicht; hier geht es allein um die Anrechnung früherer Einsätze im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung für die Abfindungshöhe.
Entscheidend ist die Auslegung des Begriffs der Betriebszugehörigkeit bei der Beklagten und der Ausnahmevorschrift, wonach auch Zeiten als Zeitarbeiter bei der Beklagten berücksichtigt werden. Der normative Teil eines Tarifvertrags ist nach den Regeln der Gesetzesauslegung zu deuten:
Einsätze im Rahmen eines Werkvertrags sind keine Einsätze als Zeitarbeiterin
Ausgangspunkt ist der Wortlaut, sodann Sinn und Zweck, tariflicher Gesamtzusammenhang und – bei Zweifeln – diejenige Auslegung, die zu einer vernünftigen, praktikablen Lösung führt. Danach meint der Einsatz als Zeitarbeiter bei der Beklagten nur Einsätze, in denen die Beklagte selbst Entleiher war und Weisungen gegenüber den Zeitarbeitern ausübte. Die Einsätze als Zeitarbeiterin bei externen Werkunternehmern sind davon strikt zu unterscheiden: Dort war die Klägerin in die Arbeitsorganisation der Werkunternehmer eingegliedert und deren Weisungen unterworfen.
Diese enge Auslegung folgt auch aus der Systematik und dem Ausnahmecharakter der Anrechnungsregel: Ohne die ausdrückliche Tariföffnung würden Einsatzzeiten als Zeitarbeiter generell nicht als Betriebszugehörigkeit zählen. Gerade weil es sich um eine Ausnahme handelt, ist sie eng zu verstehen; eine Ausdehnung auf Einsätze bei Drittunternehmen hätte klar geregelt werden müssen. Die Formulierung im Tarifvertrag zeigt, dass es auf die (vertragliche oder faktische) Arbeitgeberstellung der Beklagten als Entleiher ankommt.
Zeiten der Arbeitnehmerüberlassung zählen nicht zur Wartezeit
Rechtssystematisch stützt das LAG seine Sicht zusätzlich auf die gefestigte Rechtsprechung zur Nichtanrechnung von Einsatzzeiten von Zeitarbeitern auf gesetzliche Bestandsschutz- und Zugehörigkeitsfristen: Zeiten der Arbeitnehmerüberlassung zählen etwa nicht zur Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG, selbst wenn sich unmittelbar ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher anschließt, da der Wortlaut auf den rechtlichen Bestand eines Arbeitsverhältnisses mit dem Betriebsinhaber abstellt, den es während der Überlassung zum Entleiher gerade nicht gibt. Ebenso verlängern Zeitarbeitseinsätze bei einem früheren Betriebsinhaber keinen später erworbenen Bestandsschutz; es wäre systemwidrig, dass eine Abfindungsregelung solche Zeiten beim unterstellten Betriebsnachfolger berücksichtigen sollte.
Schließlich ändert auch ein – zugunsten der Klägerin unterstellter – Betriebsübergang (§ 613a BGB) in der Kette der Werklogistiker bis hin zum Insourcing (-> im Gegensatz hierzu „Outsourcing“) zur Beklagten nichts. Zeitarbeitsverhältnisse gehen bei einem Übergang des Entleiherbetriebs nicht nach § 613a BGB über, weil kein Arbeitsverhältnis zum Entleiher besteht. Die vom EuGH (C‑242/09) problematisierte Konstellation eines „nichtvertraglichen Arbeitgebers“ führt hier nicht zu einer anderen Bewertung. Die Entscheidung des EuGH wird üblicherweise auf Fälle von Umgehungsgeschäften angewandt. Ein solches liegt hier jedoch nicht vor. Daher scheidet eine Anrechnung der Zeitarbeitszeiten bei Dritt-Werkunternehmern auf die Betriebszugehörigkeit bei der Beklagten aus.
Das LAG weist damit den Zahlungsanspruch endgültig ab; die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, insbesondere zur Reichweite von „Betriebszugehörigkeit“ in Sozialtarifverträgen und zur Behandlung von Zeitarbeit bei Betriebsübergang.
Fazit
Maßgeblich ist zunächst der Tarifwortlaut: Die Betriebszugehörigkeit umfasst grundsätzlich nur Zeiten eines Arbeitsverhältnisses mit dem betreffenden Arbeitgeber. Zeitarbeit über externe Werkunternehmer bleibt unberücksichtigt. Diese Auslegung wird durch die Grundsätze der Tarifnormauslegung, die Abgrenzung Zeitarbeit/Werkvertrag und die gefestigte Rechtsprechung zur Nichtanrechnung von Einsatzzeiten von Zeitarbeitern auf gesetzliche Bestandsschutzfristen sowie zur Nichtanwendbarkeit des § 613a BGB auf Zeitarbeitsverhältnisse getragen.
Allerdings wurde die Revision zum BAG zugelassen. Es bleibt daher abzuwarten, wie dieses entscheidet. Dogmatisch überzeugt jedoch das Urteil des LAG. Das LAG orientiert sich strikt an der Arbeitgeberstellung und schafft damit Rechtssicherheit für die beteiligten Tarifparteien.

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