Einsatz von Testkäufern: Selbstständig oder angestellt? Urteil vom LSG – L 16 BA 21/22
Sachverhalt
In diesem Verfahren stritten ein Marktforschungsunternehmen (Klägerin) und die Deutsche Rentenversicherung über die sozialversicherungsrechtliche Einordnung einer Testkäuferin. Die Klägerin bot unter anderem ein sogenanntes „Mystery Shopping“ an, das heißt die Durchführung von Testkäuferbeobachtungen und Testkäufen in Zügen der Deutschen Bahn. Hierzu schloss die Klägerin mit der DB einen Rahmen-Dienstleistungsvertrag (Rahmenvertrag) ab, dessen Gegenstand Testkaufbeobachtungen und Testkäufe in den Zügen des Fernverkehrs mit gastronomischer Bewirtschaftung waren. Hierfür griff sie auf einen Pool von als selbstständig bezeichneten Testern zurück, die einzelne Testtouren übernahmen.

Die Testkäuferin schloss mit der Klägerin einen Vertrag, in dem ausdrücklich „Selbstständigkeit“ vereinbart war. Sie übernahm 35 Testtouren, bestellte und beobachtete Verkaufsprozesse im Bordbistro bzw. -restaurant und erstellte Berichte, die spätestens am Folgetag einzureichen waren. Die Klägerin stellte eine BahnCard 100, organisierte verpflichtende Schulungen und zahlte ein festes Stundenhonorar.
Nach Vertragsende beantragte die Testkäuferin ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV. Die Deutsche Rentenversicherung stellte daraufhin Versicherungspflicht in der Rentenversicherung fest. Gegen diese Feststellung klagte die Klägerin.
Entscheidung des LSG: Keine Arbeitnehmerüberlassung und keine Arbeitsvermittlung
Das LSG kam zu dem Ergebnis, dass die Testkäuferin in einem abhängigen Arbeitsverhältnis beschäftigt war.
Hierzu stellte das Gericht fest, dass die Klägerin nicht lediglich Personal an die Deutsche Bahn überließ, sondern selbst eine eigenständige Dienstleistung erbrachte. Sie war verpflichtet, gegenüber der Deutschen Bahn Ergebnisse und Auswertungen zu liefern, nicht bloß Arbeitskräfte zu stellen. Eine reine Arbeitsvermittlung lag ebenfalls nicht vor, da kein direkter Vertrag zwischen der Testkäuferin und der Deutschen Bahn bestand und das organisatorische Risiko bei der Klägerin lag.
Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung
Die Testtouren waren im Detail durch die Klägerin geplant, einschließlich Routen, Zeitfenster, Start- und Zielbahnhöfen sowie Verkaufskanälen. Die Testkäuferin war organisatorisch in den Betriebsablauf eingebunden, auch wenn sie zunächst Aufträge ablehnen konnte. Nach Annahme eines Auftrags war die Tätigkeit bezüglich Ort, Zeit, Dauer und Inhalt durch die Klägerin vorgegeben. Die Pflicht zur pünktlichen Abgabe der Berichte unterlag festen Vorgaben.
Die Nutzung eines eigenen Laptops oder das Risiko der Nichtvergütung bei verspäteter Abgabe wurde nicht als echtes Unternehmerrisiko anerkannt. Auch die vertraglich vereinbarte Selbstständigkeit hatte keine maßgebliche Bedeutung. Verpflichtende Schulungen, die Nutzung einer vom Auftraggeber gestellten BahnCard und die Verwendung vorgegebener Berichtsvorlagen deuteten stark auf ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis hin.
Die Vergütung nach festen Stundensätzen ohne relevante Gewinnchancen oder Einflussmöglichkeiten sprach gegen eine selbstständige Tätigkeit. Entscheidend ist nicht, was formal im Vertrag steht, sondern wie die Tätigkeit tatsächlich durchgeführt wird. Auch projektbezogene Einzelaufträge können sozialversicherungsrechtlich als Beschäftigung gelten.
Fazit
Das Urteil zeigt, dass Unternehmen bei der Beauftragung von externen Kräften genau prüfen müssen, ob eine echte selbstständige Tätigkeit vorliegt. Reine Weisungsgebundenheit bei Ort, Zeit und Inhalt sollte vermieden werden. Es sollten unternehmerische Freiheiten eingeräumt werden, zum Beispiel bei Preisgestaltung, Einsatzplanung oder der Möglichkeit, sich vertreten zu lassen. Eine Einbindung in interne Abläufe und Strukturen sowie verpflichtende Schulungen oder gestellte Arbeitsmittel sprechen gegen Selbstständigkeit. Vertragliche Regelungen sollten klar und sachgerecht sein, bloße Selbstständigkeitsklauseln reichen nicht aus. Maßgeblich ist letztlich die tatsächliche Durchführung der Tätigkeit. Unternehmen, die regelmäßig mit selbstständigen Auftragnehmern arbeiten, sollten ihre Vertragsgestaltung und Einsatzpraxis regelmäßig überprüfen und sich bei Unsicherheiten rechtlich beraten lassen.
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