Der GVP-Tarifvertrag – Neue Regeln seit dem 01.01.2026 für alle
Die Auswirkungen des GVP-Tarifvertrags auf Unternehmen im Überblick
Seit dem 01.01.2026 gelten neue Regeln für alle Verleiher, die Zeitarbeiter unter Anwendung eines Tarifvertrags der Zeitarbeitsbranche einsetzen. Solche Arbeitgeber müssen seitdem den DGB-/GVP –Tarifvertrag lückenlos anwenden, um vom Equal-Pay-Gebot des AÜG abzuweichen. Bei Verstößen gegen den Tarifvertrag bzw. das Equal-Pay-Gebot stehen erhebliche Bußgelder im Raum. Hinzu kommt, dass den Unternehmen der Entzug der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung droht. Zeitarbeiter können überdies Nachforderungen erheben. Ebenso kann die Deutsche Rentenversicherung bei Verstößen Sozialabgaben verlangen.
Verleiher, die den Tarifvertrag der Zeitarbeitsbranchen anwenden, sollten sich daher umgehend mit den neuen Regelungen des GVP-Tarifvertrags vertraut machen.
Der GVP-Tarifvertrag in Kürze
Der GVP-Tarifvertrag sieht seit dem 01.01.2026 für Verleiher viele Neuerungen vor. Die wesentlichen lassen sich, wie folgt, zusammenfassen:
- Für eingesetzte Zeitarbeitskräfte gelten neue Tarifentgelte. Weitere Erhöhungen stehen im September 2026 und April 2027 an.
- Gestaltungsspielräume dürften sich für Unternehmen im Hinblick auf Arbeitszeitkonten und den Umgang mit ihnen eröffnen. Zudem ändern sich die Auszahlungsmodalitäten.
- Je nach Einsatzdauer beim Kunden soll ein Erfahrungszuschlag gezahlt werden.
- Für Aufwendungsansprüche für Arbeitnehmer gibt es ebenfalls geänderte Regelungen.
- Schließlich bestehen für iGZ- und BAP-Anwender jeweils unterschiedliche Übergangsfristen.
Aufgrund der erheblichen Auswirkungen sollten sich Verleihunternehmen frühzeitig informieren.
Umsetzungstipps für Unternehmen
Zeitarbeitsunternehmen sollten, wenn dies noch nicht geschehen ist, zeitnah ihre Lohnprogramme anpassen. Außerdem empfiehlt es sich, dass die betroffenen Unternehmen rechtzeitig mit ihren Kunden in Verhandlungen treten, um die höheren Kosten weiterzugeben. Sollte dies bereits vertraglich geregelt sein, sollte dies Eingang in die nächste Rechnungsstellung finden. Auch bei Abschluss von Neuverträgen müssen die höheren Kosten im Blick behalten werden.
Das Gleiche gilt für den Erfahrungszuschlag. Dieser bestimmt sich nach der Einsatzdauer beim Kunden. Für bisherige iGZ-Anwender gibt es zwar Übergangsfristen. Diese federn die höheren Kosten für Verleiher unter Umständen zunächst ab. Erfahrungsgemäß sollten betriebsinterne Prozesse dennoch zeitnah umgestellt werden.

Zu diesen und anderen Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Zögern Sie nicht und nehmen Sie Kontakt auf. Frau Rechtsanwältin Tsankova-Herrtwich berät Sie bei allen Fragen des Arbeits- und Vertragsrechts, Deutsches und Europäisches Sozialversicherungsrecht sowie Europarecht. Ihr Schwerpunkt liegt hierbei auf dem Gebiet des Fremdpersonaleinsatzes, insbesondere in Form von Arbeitnehmerüberlassung. Wenden Sie sich an unsere Rechtanwältin Tsankova-Herrtwich, wenn Sie sich vor den möglichen Risiken einer nicht rechtskonformen Durchführung Ihrer Tätigkeit absichern wollen. Auch unterstützt Sie Frau Tsankova-Herrtwich im Falle einer verhängten Sanktion durch Behörden (Bußgeldbescheid etc.) und vertritt Sie sowohl gegenüber der Bundesagentur für Arbeit als auch, im Falle eines strafrechtlichen Vorwurfs, gegenüber Zoll oder Staatsanwaltschaft sowie vor Gerichten. Frau Rechtsanwältin Tsankova-Herrtwich berät Sie außerdem in bulgarischer und englischer Sprache. Sie erreichen sie per E-Mail (tseja.tsankova@protag-law.com) und telefonisch unter 06221 338 63 – 0.

