Crowdworker sind keine Arbeitnehmer – oder doch!? – Urteil des LAG München vom 04.12.2019, 8 Sa 146/19
Sachverhalt: Sind Crowndworker Arbeitnehmer?
Im vorliegenden Fall handelt es sich bei dem Kläger um einen Crowdworker. Er übernahm für verschiedene Unternehmen kleine Jobs, die ihm über die Internetplattform der Beklagten vermittelt wurden.
Der Kläger führte u.a. für Markenhersteller Kontrollen der Warenpräsentation im Einzelhandel oder in Tankstellen durch. Als die Beklagte die Zusammenarbeit beendete, hatte der Crowdworker vor dem LAG darauf geklagt, zwischen ihm und der Internetplattform bestehe ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Aus Sicht des Beklagten handle es sich allerdings nur um eine selbständige Tätigkeit, denn es bestand weder eine Verpflichtung zur Annahme eines Auftrags noch eine Verpflichtung für den Auftraggeber Aufträge anzubieten.
Entscheidung des LAG: Crowdworker sind keine Arbeitnehmer, weshalb auch kein Arbeitsverhältnis zwischen dem Crowdworker und dem Plattformbetreiber besteht.
Ein Arbeitsvertrag liegt nur dann vor, wenn der Vertrag die Verpflichtung zur Leistung von weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit vorsieht. Dies drückt sich regelmäßig darin aus, dass der Mitarbeiter Arbeitsanweisungen hinsichtlich Zeit, Ort und Inhalt der geschuldeten Dienstleistungen beachten muss und in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers eingebunden ist.
Im vorliegenden Fall handelt es sich laut LAG allerdings um eine Basisvereinbarung. Diese enthält keinerlei Verpflichtung zur Erbringung von Leistungen und erfüllt somit auch nicht die Voraussetzungen dafür, dass der Kläger die Schutzvorschriften für Arbeitnehmer im Falle einer Kündigung beanspruchen kann. Dass er tatsächlich einen erheblichen Teil seines Lebensunterhalts durch die Aufträge verdient hat und sich aus verschiedenen Gründen unter Druck gesehen hat, auch zukünftige Aufträge anzunehmen, ist nicht ausreichend für ein tatsächliches Arbeitsverhältnis.
Das LAG München hat entschieden, dass kein Arbeitsverhältnis zwischen dem Crowndworker und dem Plattformbetreiber besteht.
Eventuelles Vorliegen eines befristeten Arbeitsverhältnisses bei Annahme der Aufträge
Die Basisvereinbarung zwischen dem Beklagten und dem Kläger stellt somit lediglich einen Rahmenvertrag dar.
Offen ließ das Gericht jedoch, ob durch das Anklicken eines Antrags jeweils ein befristetes Arbeitsverhältnis begründet wurde. Notwendig für die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer solchen Befristung wäre jedoch das Einhalten einer drei-Wochen-Frist, was hier nicht der Fall war.
Fazit:
Bei fehlender Pflicht zur Annahme und zum Angebot von Aufträgen besteht kein Arbeitsverhältnis. In Betracht kommen jedoch befristete Arbeitsverträge bei Annahme eines Auftrags. Da der Kläger die Klagefrist hierfür jedoch verstreichen ließ, wurde die arbeitsrechtliche Frage zugunsten des Plattformbestreibers entschieden.
Offen ist jedoch noch, ob Sozialversicherungsabgaben anfallen. Diese können auch noch nach Ablauf der drei-Wochen-Frist geltend gemacht werden.
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