Abgrenzung der Arbeitnehmerüberlassung zur Personalgestellung, LAG Rheinland-Pfalz,Urteil vom 06.02.2019 –7 Sa 515/17

Sachverhalt

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Personalgestellung. Der Kläger ist seit dem 1. Oktober 1999 bei der Beklagten als Arbeiter im Bereich der Wasserversorgung eingesetzt. Dem Arbeitsverhältnis liegt der Arbeitsvertrag vom 14. September 1999 zugrunde. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Anwendung.

Die Beklagte unterrichtete den Kläger mit dem Schreiben vom 22. März 2017, dass die technische Betriebsführung des Betriebszweiges Wasserversorgung, d. h. die Tätigkeit des Klägers, auf die K. übertragen werde. Gleichzeitig unterliege laut diesem Schreiben der Kläger dem Direktionsrecht der K.

Zwischen der K und der Beklagten wurde der Technische Betriebsführungsvertrag unterzeichnet. In dessen § 9 hieß es unter anderem, dass das im Bereich der Wasserversorgung tätige Personal der K. im Wege der Personalgestellung gemäß § 4 Abs. 3 S. 1 TVöD gestellt wird. Zusätzlich wurde zwischen der K. und der Beklagten ein dazugehöriger Personalgestellungsvertrag geschlossen, laut dem der Kläger und drei weitere Personen der K zur Verfügung gestellt werden.

Verstoß gegen das AÜG?

Der Kläger war jedoch der Meinung, dass die Anweisungen der Beklagten mangels Rechtsgrundlage unwirksam seien. Aus diesem Grund erhob der Kläger Klage beim Arbeitsgericht. Er führte u.a. aus, dass § 4 Abs. 3 TVöD wegen Verstoßes gegen § 1 AÜG unwirksam sei, da die dauerhafte Arbeitnehmerüberlassung bereits nach der bis zum 31. März 2017 geltenden Fassung des AÜG unzulässig gewesen sei und auch nach der seit dem 1. April 2017 geltenden Fassung unzulässig bleibe.

Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Dagegen legte der Kläger beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz die Berufung ein.

Das Landesarbeitsgericht kam zu dem Ergebnis, dass die Klage unbegründet ist. Das vertragliche Weisungsrecht der Beklagten umfasst die Befugnis, von dem Kläger zu verlangen, seine arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen.

Der auf Dauer angelegte Personaleinsatz

Das Landesarbeitsgericht äußerte sich zum Begriff des dauerhaften Personaleinsatzes. Danach ist der Personaleinsatz im Rahmen der Personalgestellung dann auf Dauer angelegt, wenn der Arbeitnehmer nach Intention des Arbeitgebers nicht mehr an seinen ursprünglichen Arbeitsplatz zurückkehren soll, oder jedenfalls länger als nur vorrübergehend beim zugewiesenen Arbeitgeber tätig sein soll. Eine Rückkehr zum Vertragsarbeitgeber darf weder absehbar noch beabsichtigt sein.

Personalgestellung – eine echte Arbeitnehmerüberlassung

Bei der Personalgestellung handelt es sich in der Regel um eine echte Arbeitnehmerüberlassung.

Eine Arbeitnehmerüberlassung liegt nach § 1 Abs. 1 S. 1 AÜG vor, wenn ein Arbeitgeber als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlässt. Rein begrifflich stellt danach eine Personalgestellung an sich eine Arbeitnehmerüberlassung im allgemeinen Sinn dar, da auch bei dieser ein Arbeitgeber einem anderen Unternehmen Arbeitskräfte zur Verfügung stellt, die in dessen Betrieb eingegliedert sind und ihre Arbeiten allein nach dessen Weisungen ausführen.

Wirtschaftlicher Charakter einer Tätigkeit

Dabei hat jede Tätigkeit einen wirtschaftlichen Charakter, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten. Darunter fallen auch Aufgabenverlagerungen der öffentlichen Hand, sowie die Personalgestellung bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen.

Keine Anwendung des AÜG bei im TVöD vorgesehenen Personalgestellungen

Nichtsdestotrotz ist die Personalgestellung im vorliegenden Fall aus dem Anwendungsbereich des AÜG durch den § 1 Abs. 3 Nr. 2b AÜG wirksam herausgenommen. Danach sind die Vorgaben des AÜG auf die Personalgestellungen nicht anwendbar, die in Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes vorgesehenen sind. Die Gesetzesbegründung zu dieser Vorschrift nennt ausdrücklich § 4 Abs. 3 TVöD als Beispiel für die in Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes vorgesehenen Personalgestellungen, für die die Vorgaben des AÜG in weiten Teilen nicht anwendbar sein sollen.

Schließlich beschloss das Landesarbeitsgericht, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 TVöD im vorliegenden Fall vorliegen. Die Aufgaben des Klägers sind zur K verlagert worden, das Arbeitsverhältnis der Parteien besteht „aufgrund eines Tarifvertrages des öffentlichen Dienstes“ fort und der Kläger soll seine Arbeitsleistung in Zukunft bei einem anderen, hier der K., erbringen.

Dagegen legte der Kläger Revision mit Aktenzeichen 10 AZR 114/19 ein. Jetzt bleibt abzuwarten, wie das BAG entscheidet.